Satzung des Kreisverband Tübingen der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
§ 1 Name, Zweck und Sitz
(1) Der Kreisverband PARTEI Tübingen ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung der PARTEI.
(2) Der Kreisverband Tübingen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Tübingen“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI KV Tübingen“.
(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Tübingen.
(4) Die Postanschrift ist bis zu einem anderweitigen Beschluss mit der des Kreisschatzmeisters identisch.
(5) Die Tätigkeit des Kreisverbands erstreckt sich auf den Landkreis Tübingen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes PARTEImitglied, welches seinen Erstwohnsitz im Landkreis Tübingen hat oder seine Mitgliedschaft gegenüber dem Bundesverband und dem Kreisverband schriftlich angezeigt hat.
(2) Mitglieder die ihren Erstwohnsitz im Landkreis haben, aber angezeigt haben einem anderen Kreisverband zugehörig zu sein, sind keine Mitglieder des Kreisverbandes.
§ 3 Organe
(1) Organe sind der Vorstand der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an, darunter:
1. Ein Vorsitzender,
2. ein stellvertretender Vorsitzender,
3. ein Schatzmeister,
sowie zwei weitere Mitglieder
(4) Der Vorstand der PARTEI KV Tübingen ist höchstens zu zwei Dritteln mit angehörigen eines Geschlechts zu besetzen, wobei Nicht-Männer bis zur endgültigen und vollständigen Gleichstellung zu bevorzugen sind.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(6) Der Vorstand soll mindestens alle sechs Monate zusammentreten. Bei Bedarf öfter. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(7) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(8) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(9) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom Vorstand berufen. Mindestens gehören ihm alle Mandatsträger und Vorsitzenden der Ortsverbände an.
(10) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand zu wichtigen Themen gehört werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt jährlich.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, von der Mitgliederversammlung gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbands.
(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
§ 6 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.
§ 7 Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.
§ 8 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
(3) Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern so bald wie möglich in schriftlicher Form (Email genügt) mitzuteilen.